Wer in Sachsen eine Schule in freier Trägerschaft eröffnen will, muss bis zum 1.12. seinen Genehmigungsantrag beim Landesamt für Schule und Bildung einreichen. Bis zur erhofften Eröffnung der Schule ist er von da an auf die Kooperationsbereitschaft des LaSuB (Landesamt für Schule und Bildung) angewiesen: Es gibt keine öffentlich bekannten Vorschriften, bis wann das LaSuB Unterlagen nachfordern kann, bis zu welchem Zeitpunkt alle Lehrer nachgewiesen sein müssen, welche Qualifikationen der Lehrkräfte überhaupt akzeptiert werden und wann die Gebäudeabnahme, bzw. die Finanzierungszusage für die ersten drei Jahre vorliegen muss. Es gibt auch keinen Stichtag, bis wann der Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheid erteilt werden muss.
Zeigt sich das LaSuB nicht kooperationsbereit, bedeutet dies für die Gründungsinitiative eine permanente Zitterpartie: Sie muss in erhebliche finanzielle Vorauslagen gehen – zum Beispiel bei der Anmietung eines Gebäudes und der Einrichtung desselben nach Bauvorschriften für Schulen. Dabei kann sie nie sicher sein, ob überhaupt eine Aussicht auf Genehmigung besteht.
Das ist in etwa so, als ob ich als Bauherr ein Haus bauen soll, und – wenn es fertiggestellt ist – die Baugenehmigung dafür einholen muss. Wenn ich Pech habe (und die Behörde nicht will), muss es am Ende wieder abgerissen werden.